- You have a non-EU family member who is visa required in Germany AND
- You live inside the EU but outside Schengen (UK, Ireland, Cyprus, Romania, Bulgaria) AND
- You are in posession of a residence permit in accordance with 2004/38/EC (in Ireland called 4EUFam) AND
- You want to visit Germany together without having to apply for a seperate visa.
This is the complaint I sent to the commission, English version a bit further down
---------- Forwarded message ----------
From: Christian
Date: 02nd April 2008
Subject: SG/CDC/2008/A/2462 --- Beschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland
To: sg-plaintes@ec.europa.eu
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit präzisiere ich meine Beschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland exakt auf den relevanten Punkt:
Regulierung 2004/38/EC (link) sagt in Artikel 5 Absatz 2 folgendes:
Dadurch ergibt sich, wie die Kommissionswebseite (link) präzisiert, dass Familienangehörige eines EU-Bürgers, welche im Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte aus irgendeinem Mitgliedstaat sind, in allen Mitgliedstaaten von der Visumpflicht befreit sind.Von Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit
eines Mitgliedstaats besitzen, ist gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 539/2001 oder gegebenenfalls den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften lediglich ein Einreisevisum zu fordern. Für
die Zwecke dieser Richtlinie entbindet der Besitz einer gültigen
Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 diese Familienangehörigen
von der Visumspflicht.
Dies sieht die BRD anders:
2004/38/EC wird in der BRD durch das FreizügG/EU (link) umgesetzt.
Unter "§ 1 Anwendungsbereich" heisst es:
Da hier nur "von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten" gesprochen wird, hält die BRD dieses Gesetz für Deutsche in Deutschland für grundsätzlich nicht anwendbar, selbst wenn Deutsche nur besuchsweise in die Heimat einreisen.Dieses Gesetz regelt die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihrer Familienangehörigen.
2004/38/EC, Artikel 3, definiert die Berechtigten wie folgt:
Berechtigte
(1) Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen
Wenn sich ein Deutscher dauerhaft in einem anderen Mitgliedsstaat als Deutschland aufhält, sollte diese Regulierung logischerweise bei Besuchsreisen nach Deutschland auch dort Anwendung finden, da sie sonst den gewollten Freiheitsgedanken für Familienangehörige nicht entfaltet.
Ich bitte Sie daher zu prüfen, ob "Artikel 3 der Regulierung 2004/38/EC" durch "§1Anwendungsbereich des FreizügG/EU" korrekt umgesetzt wird.
Die aktuelle Situation ist Kafkaesk.
Gruß aus Dublin, wo Sie mich für Rückfragen jederzeit erreichen,
Christian...